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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Erlaubnis zur Überlassung von Zeitarbeitnehmern
    Der Staff Personalkonzepte GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) ist durch Verfügung der Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf die Erlaubnis zur Überlassung von Zeitarbeitnehmern erteilt worden.

  2. Einbeziehung der iGZ-DGB-Tarifverträge
    Der Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e.V. (GVP).

  3. Rechte und Pflichten gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
    Der Auftragnehmer ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Auftraggeber obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist der Auftragnehmer bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von der Überlassungspflicht frei.

  4. Außergewöhnliche Umstände
    Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere, aber nicht abschließend, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Auftragnehmer ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

  5. Geheimhaltungspflicht
    Die Zeitarbeitnehmer haben sich dem Auftragnehmer vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet.

  6. Zeitnachweise
    Die Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers werden dem Auftraggeber wöchentlich einen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Auftraggebers zu prüfen und abzuzeichnen.

  7. Kündigung des Auftrags
    Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zu jedem Termin gekündigt werden. Eine Kündigung des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Auftragnehmer in Textform ausgesprochen wird, sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Zeitarbeitnehmer mitgeteilt wird. Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Auftragnehmer ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn

    a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht.

    b) der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.

    c) der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Punkt 16 verstößt.

  8. Arbeitszeiten und -bedingungen
    Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Arbeit. Spätarbeit ist die in der Zeit von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr geleistete Arbeit, sofern die regelmäßige Arbeitszeit nach 19:00 Uhr endet. Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mitarbeiter nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes einzusetzen. Bei Ausnahmeregelungen ist dem Auftragnehmer eine Kopie der Genehmigung durch das jeweilige staatliche Amt für Arbeitsschutz vorab zuzusenden.

  9. Leistung und Zufriedenheit
    Wenn dem Auftraggeber die Leistung des Zeitarbeitnehmers nicht genügt, und er den Auftragnehmer während der ersten 8 Stunden nach Arbeitsantritt des Zeitarbeitnehmers unterrichtet, wird ihm der Auftragnehmer im Rahmen gegebener Möglichkeiten eine Ersatzkraft schicken. Ist dies nicht möglich, kann der Auftraggeber den Auftrag abweichend von der Frist nach Ziff. 5 mit sofortiger Wirkung kündigen.

  10. Haftungsausschluss
    Die Haftung des Auftragnehmers für das Handeln der Zeitarbeitnehmer wird ausgeschlossen. Im Hinblick darauf, dass der Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten.

  11. Haftungsbeschränkung
    Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

  12. Zahlungsbedingungen
    Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Die Zeitarbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt.

  13. Schutz- und Benachteiligungsverbot
    Der Auftraggeber versichert, die ihm obliegenden – auch vorbeugenden – Schutzpflichten zu erfüllen und die ihm überlassenen Mitarbeiter benachteiligungsfrei zur Ausübung ihrer Tätigkeit anzuweisen. Sofern überlassene Mitarbeiter durch Vertreter des Auftraggebers im Sinne des AGG benachteiligt werden, sichert der Auftraggeber die Freistellung des Auftragnehmers von allen Ansprüchen Dritter zu. Bei Belästigungen haftet der Auftraggeber auch bereits bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden und Ansprüche, die der betroffene Mitarbeiter oder Dritte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.

  14. Vermittlung
    Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Auftragnehmer ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

Die Vermittlungsprovision beträgt:

  • Bei direkter Übernahme aufgrund des vorgelegten Mitarbeiterprofils: 2,5 Bruttomonatsgehälter.
  • Bei einer Arbeitnehmerüberlassung von 1 Tag bis zu 3 Monaten: 2 Bruttomonatsgehälter.
  • Bei einer Arbeitnehmerüberlassung von bis zu 6 Monaten: 1,5 Bruttomonatsgehälter.
  • Bei einer Arbeitnehmerüberlassung von bis zu 12 Monaten: 0,5 Bruttomonatsgehälter.

Bei einer Übernahmedauer von mehr als 12 Monaten fällt keine Vermittlungsprovision an. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Auftragnehmer und Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt.

  1. Betrauung mit Geldangelegenheiten
    Der Auftraggeber darf den Zeitarbeitnehmer nicht mit Geldangelegenheiten, Wertpapieren, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Auftraggeber.

  2. Freistellung und Haftung des Auftraggebers
    Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Forderungen frei, die dem Auftragnehmer aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. z.B.:

  • Eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit.
  • Mitteilung über ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis.
  • Die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts oder eines zu berücksichtigenden Mindestlohns.
  • Eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen.
  • Einsatzortwechsel oder Veränderungen des Arbeitsplatzes.

Die Haftungssumme ergibt sich aus dem Verhältnis von dem angenommenen Stundenentgelt zum Verrechnungssatz. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

  1. Geheimhaltung
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, über die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach ihrer Beendigung, Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet, vor der Offenbarung gegenüber Dritten, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Der Auftragnehmer sichert zu, dass arbeitsvertraglich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten Mitarbeitern getroffen wird. Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere den Stundenverrechnungssatz, hat der Auftraggeber dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.

  1. Beanstandungen
    Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Entstehung des für Beanstandungen begründeten Umstandes schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, die später eingehen, sind ausgeschlossen.

  2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  3. Ausschluss der AGB des Auftraggebers
    Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Auftragnehmer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

  4. Salvatorische Klausel
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.